§
1 Allgemeines – Geltungsbereich
1 Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende
oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des
Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich
schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen
gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von
unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers
die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks
Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem
Vertrag schriftlich niedergelegt.
§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen
1. Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB
zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen
annehmen.
2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen
behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch
für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“
bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller
unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt,
gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich
Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen;
sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung
in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
4. Die Vergütung ist in vollem Umfang bei Lieferung bzw. Abnahme
fällig. Der Besteller kommt ohne weitere Erklärungen von
uns 1 Tag nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht
bezahlt hat. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht
dem Besteller ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn,
die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Besteller steht
offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Arbeiten
zu; in einem solchen Fall ist der Besteller nur zur Zurückbehaltung
berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis
zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung
(insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht. Der Besteller ist
nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend
zu machen, wenn der Besteller fällige Zahlungen nicht geleistet
hat und der fällige Betrag in einem angemessenen Verhältnis
zu dem Wert der – mit Mängeln behafteten – Lieferung
bzw. Arbeiten steht. Im Falle des Zahlungsverzugs sind wir berechtigt,
Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verlangen. Uns ist der Nachweis
gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.
5. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt
sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts
insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis
beruht.
§ 4 Lieferzeit
1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung
aller technischen Fragen voraus.
2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige
und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des
Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages
bleibt vorbehalten.
3. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft
sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit
entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen
ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
4. Sofern die Voraussetzungen von Abs. 3 vorliegen, geht die Gefahr
eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung
der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem
dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende
Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr.
4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen
Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs
der Besteller berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse
an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
6. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern
der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden
unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen.
Sofern der Liefervertrag nicht auf einer von uns zu vertretenden
vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung
auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
7. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der
von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung
einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber
die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt.
8. Im übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für
jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung
in Höhe von 3% des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr
als 15% des Lieferwertes.
9. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers
bleiben vorbehalten.
§ 5 Gefahrenübergang – Verpackungskosten
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt,
ist die Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
2. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe
der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen. Der Besteller
ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf
eigene Kosten zu sorgen.
3. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung
durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden
Kosten trägt der Besteller.
§ 6 Mängelhaftung
1. Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass
dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und
Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Erklärungen unsererseits im Zusammenhang mit der Kaufsache
(z.B. Leistungsbeschreibungen, Bezugnahme auf DIN-Normen usw.) enthalten
keine übernahme einer Garantie. Die übernahme einer Garantie
bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Erklärung unsererseits.
3. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher
Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder nur bei unerheblicher
Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
4. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Besteller nach
seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung
oder zur Lieferung einer neuenmangelfreien Sache berechtigt. Wir
sind im Rahmen der Nacherfüllung in keinem Fall zur Neulieferung
bzw. –herstellung verpflichtet. Im Fall der Mangelbeseitigung
sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten
zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die
Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht
wurde. Ein Fehlschlagen der Nachbesserung ist in jedem Fall erst
nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Die zum Zwecke der
Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Besteller,
soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die Lieferungen oder
Leistungen an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers
verbracht werden, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem
bestimmungsgemäßen Gebrauch.
5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller
nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
6. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller
Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet
wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt.
7. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft
eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber
die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt.
8. Soweit dem Besteller ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt
der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen von Abs.
3 auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens
begrenzt.
9. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche
beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
10. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns gemäß
§ 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem
Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche
hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
§ 7 Gesamthaftung
1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6
vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur
des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt
insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden
bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder
wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden
gemäß § 823 BGB.
2. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen
oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die
persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer,
Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 8 Eigentumsvorbehaltssicherung
1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang
aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller
vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere
bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen.
In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt
vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich
schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch
uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme
der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös
ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich
angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
2. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln;
insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen
Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert
zu versichern. Sofern Wartungs-und Inspektionsarbeiten erforderlich
sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns
der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen,
damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können.
Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und
außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §
771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den entstandenen
Ausfall.
4. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang
weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen
in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt)
unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung
gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig
davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft
worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller
auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung
selbst einzubeziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten
uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller
seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen
nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein
Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens
gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der
Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen
Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen
Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt
und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller
wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen,
uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben
wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes
der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den
anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen
das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
6. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen
Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag,
einschließlich MWSt) zu den anderen vermischten Gegenständen
zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise,
dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt
als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum
überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene
Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen
des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert
unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10%
übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt
uns.
§ 9 Gerichtsstand – Erfüllungsort
1. Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz
Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an
seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung
des UN-Kauf-rechts ist ausgeschlossen.
3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt,
ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
Linn-Pumpen GmbH
Gewerbering 15 · D-58579 Schalksmühle
Telefon (0 23 55) 90 29 29 · Telefax (0 23 55) 90 29 99 |